Außenstände können ein an sich gesundes Unternehmen schnell in die Knie zwingen: immer wieder und immer häufiger werden Unternehmer in der Region vom Kunden enttäuscht, wenn es um die Bezahlung der fälligen Rechnung geht.
Doch wann genau ist eine Rechnung „fällig“? Ab wann befindet sich der Kunde im Verzug? Muss tatsächlich dreimal gemahnt werden, womöglich noch per Einschreiben mit Rückschein? Und vor allem: was tun, wenn dann noch immer nicht bezahlt wird? Fragen für den Profi. Denn leider besteht auf diesem Gebiet viel „Irrglauben“, so Rechtsanwalt Dr. Ulrich Roßkopf, Geschäftsführer der ANWALTSKANZLEI DR. ROSSKOPF RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH in Donauwörth und Monheim.
Er hat fundierte Erfahrungen im Bereich Inkasso – mehrere tausend Fälle der Forderungsbeitreibung bearbeitete er mit seinem Team in den vergangenen vier Jahren. „Grundsätzlich“, so Dr. Roßkopf, „gehört die Forderungsbeitreibung in die Hände von Profis“. Denn das spare dem betroffenen Unternehmen bares Geld, das schließlich beigetrieben werden soll. So ist in der Regel tatsächlich nur eine Mahnung notwendig, sogar ohne Mahnung kann der Schuldner in Verzug geraten, liegen entsprechende Voraussetzungen vor. Ist der Schuldner schließlich in Verzug, so rät der Anwalt zur Abgabe der Angelegenheit an einen Rechtsanwalt. „Von dort aus wird die Forderung dann tituliert – und zwar mit allen Nebenforderungen, die dem Unternehmer zustehen.“ Unternehmen, die ihre Mahn- und Vollstreckungsbescheide selbst beantragen verfügen oft nicht über entsprechendes Know-How und verschenken so bares Geld. Gibt man hingegen seine Forderungsangelegenheiten zum Anwalt seines Vertrauens, bringt dies viele Vorteile mit sich: so wird die Forderung richtig tituliert und ist damit für die nächsten 30 Jahre vollstreckbar, es findet laufend eine Beratung statt, wie von da ab am besten weiter zu verfahren ist: vom Zwangsvollstreckungsauftrag mit Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft, über Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bis hin zur Eintragung von Zwangssicherungshypotheken. Abschließend zu erwähnen ist natürlich auch hier die Frage nach den Kosten: so werden die durch die anwaltliche Tätigkeit entstandenen Kosten ebenfalls vom Schuldner beigetrieben, denn es handelt sich um den Schaden, der dem Unternehmer durch das Verhalten des Schuldners entstanden ist.
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