Positiv zurückblicken auf das ausklingende Jahr kann nicht nur die ANWALTSKANZLEI DR. ROSSKOPF RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH, sondern auch viele unserer Mandanten. Hier ein kleiner Auszug der jüngst erzielten Erfolge:
1. Keine Haftung für Explosion einer Silvesterbatterie
Unser Mandant, der als Händler auf Silvesterfeuerwerk spezialisiert ist, wurde von einem Kunden vor dem Landgericht Augsburg auf Zahlung von Schmerzensgeld i. H. v. 35.000,00 € in Anspruch genommen. Der Kläger will bei der uns vertretenen Partei eine Silvesterbatterie erworben haben, welche beim Anzünden explodiert sein soll. Dabei will der Kläger erhebliche Verletzungen, insbesondere Verbrennungen am Oberkörper, davongetragen haben. Das Landgericht Augsburg hat mit Urteil vom 21.10.2019 (Az. 0 32 O 1246/19) die Klage abgewiesen. Das Gericht sieht es nach durchgeführter Beweisaufnahme für erwiesen an, dass unseren Mandanten jedenfalls kein Verschulden trifft, da er in jeglicher Hinsicht pflichtgemäß gehandelt habe. Der Verkäufer von Feuerwerk genüge seiner Sorgfaltspflicht, wenn er, was vorliegend sogar mehrfach der Fall war, die Umverpackung auf optische Schäden kontrolliere. Eine Verpflichtung, die Umverpackung zu entfernen und den Inhalt in Augenschein zu nehmen, gibt es nicht. Auf die Frage, ob der Unfall tatsächlich so, wie vom Kläger vorgetragen, passiert ist, kam es gar nicht mehr an. Das Urteil ist seit dem [...] rechtskräftig.
2. Keine Haftung für Schäden an einem Gebäude nach Baggerarbeiten
Ebenfalls vor dem Landgericht Augsburg musste sich ein weiterer Mandant unserer Kanzlei verantworten. Dieser hatte sich im Wege der Nachbarschaftshilfe bereit erklärt, auf dem Grundstück des Klägers Arbeiten mit einem Bagger aus dem elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb vorzunehmen. Dabei soll nach dem bis zuletzt bestritten gebliebenen Vortrag des Klägers das Fundament eines Gebäudes beschädigt worden sein. Dabei will der Kläger einen Schaden in Höhe von mehr als 18.000,00 € erlitten haben, welchen er von unserem Mandanten ersetzt wissen wollte. Zu Unrecht, wie das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 30.10.2019 entschieden hat. Eine Pflichtverletzung unseres Mandanten könne nicht festgestellt werden, da er sich bei den durchgeführten Arbeiten exakt an die Vorgaben des Klägers gehalten habe. Auch die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht in Form einer Hinweis- und Aufklärungspflicht sei nicht feststellbar. Das Urteil ist seit dem […] rechtskräftig.
3. Unfallversicherung bezahlt nach Hinweis des OLG München
Besonders freuen kann sich ein junger Mann, für welchen wir vor dem OLG München in zweiter Instanz einen attraktiven Vergleich erstritten haben. Unser Mandant war im Jahr 2012 gestürzt und erlitt dabei eine Verletzung der rechten Hand. Die zunächst harmlos erscheinende Verletzung bildete im Rahmen der Behandlung einen Morbus Sudeck aus. Folge ist heute eine komplette Funktionsunfähigkeit der rechten Hand. Gleichwohl hat sich die Unfallversicherung unseres Mandanten geweigert, entsprechend der Gliedertaxe eine Zahlung zu leisten. Das Landgericht Augsburg gab der Zahlungsklage in 1. Instanz nur in geringem Umfange statt. Im Rahmen der Berufung verfolgte der von uns vertretene Kläger sein ursprüngliches Rechtsschutzziel weiter. Mit Erfolg. So verpflichtete sich die von uns in Anspruch genommene Unfallversicherung mit zunächst widerruflichem Vergleich vom 10.10.2019 zu einer weiteren, über den ursprünglich vom Landgericht Augsburg zugesprochenen Betrag deutlich hinausgehenden Zahlung, welche unsere Mandanten eine sorgenfreie Zukunft ermöglicht, nachdem der Vergleich am 01.11.2019 rechtskräftig wurde. Über diese Einzelfallentscheidung hinaus verdient der Hinweis des OLG München vom 14.08.2019 (Az. 14 U 2921/18) Beachtung. Demgemäß handelt es sich bei der Invaliditätsfeststellung durch einen Arzt um eine anspruchsbegründende Tatsache, deren Vorliegen das Gericht von Amts wegen prüfen müsse. Wenn, wie im vorliegenden Fall, solche Feststellungen bislang nicht getroffen worden seien, könne die ärztliche Invaliditätsfeststellung auch nachträglich noch erfolgen, ohne dass sich der Versicherer auf Verfristung berufen könne (§ 186 VVG).
4. Soziale Einrichtung darf Grundschuld behalten
Eine von uns soziale Einrichtung auf dem Gebiet der betrieblichen Altersvorsorge hatte auf dem grauen Kapitalmarkt eine Anlage getätigt. Zur Absicherung der Investitionen ließ sich unsere Mandantin eine Grundschuld von über 1,4 Millionen € bestellen. Nachdem die Eigentümerin des Grundstücks, auf welchem die Grundschuld zugunsten unserer Auftraggeberin bestellt worden war, Insolvenz anmelden musste, forderte der Insolvenzverwalter die Grundschuld zurück, da sie nach seiner Ansicht unentgeltlich bzw. ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Nachdem zunächst das Landgericht Darmstadt die Klage abgewiesen hatte, verfolgte der Insolvenzverwalter sein Rechtsschutzziel in der Berufungsinstanz vor dem OLG Frankfurt/Zivilsenate Darmstadt weiter. Im Ergebnis erfolglos. Das OLG Frankfurt/Zivilsenate Darmstadt hat mit Urteil vom 04.12.2019 (Az. 12 U 131/19) die Berufung des Insolvenzverwalters kostenpflichtig zurückgewiesen. Angesichts der hohen wirtschaftlichen Bedeutung für unsere Auftraggeberin freuen wir uns über diesen Erfolg. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.