Bundesarbeitsgericht stärkt Unterstützungskassen als soziale Einrichtung
Unterstützungskassen sind ein historisch gewachsenes, allgemein anerkanntes Modell zur Abwicklung arbeitgeberseitig zugesagter Sozialleistungen. Sie haben in letzter Zeit angesichts der Erkenntnis, dass die gesetzliche Rente allein ein Auskommen im Alter nicht mehr sichert, wieder stark an Beachtung gewonnen. Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht in einer noch unveröffentlichten Entscheidung vom 21.03.2017 (Az. 3 AZR 619/15) die Bedeutung der Unterstützungskassen als soziale Einrichtung gestärkt.
Was war geschehen? Eine Gruppenunterstützungskasse in der Rechtsform des eingetragenen Vereins war von einem Mitglied auf Herausgabe von freiem Kassenvermögen in Anspruch genommen worden. Das klagende Mitglied hatte verlangt, dass die beklagte Unterstützungskasse dieses Kassenvermögen auf andere Unterstützungskasse übertragen müsse. Das Arbeitsgericht Augsburg und das Landesarbeitsgericht München haben diesem Anspruch stattgegeben.
Dies zu Unrecht, wie nun der für Fragen der betrieblichen Altersversorgung zuständige 3. Senat entschieden hat. Er hob im Revisionsverfahren die Urteile der Vorinstanzen auf und wies die Klage ab. In der mündlichen Urteilsbegründung führte das Bundesarbeitsgericht aus, dass die Vereinssatzung der beklagten Unterstützungskasse eine Rückzahlung von Kassenvermögen bei bestehender Mitgliedschaft ausschließe.
„Wir freuen uns über diese Entscheidung. Sie würdigt die soziale Zweckbindung des Kassenvermögens zutreffend“, so Rechtsanwalt Dr. Ulrich Roßkopf aus Donauwörth, der die beklagte Unterstützungskasse vertreten hatte. „Das Bundesarbeitsgericht setzt damit konsequent seine Rechtsprechung fort, wonach für die Auszahlung von Kassenvermögen allein die in der Vereinssatzung vorgesehenen Rückgewährmöglichkeiten maßgeblich sind“, so Roßkopf weiter. Bekanntlich hatte das Bundesarbeitsgericht bereits am 19.05.2016 (Az. 3 AZR 766/14) in diesem Sinne entschieden, eine Entscheidung, auf die auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 08.12.2016 – Az. IX ZR 257/15) jüngst verwiesen hat.
Zuvor hatte bereits der Bundesfinanzhof (Urteil vom 26.11.2014 – Az. 1 R 37/13) wegweisend zu der Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzung eine Rückzahlung von Deckungsmitteln zulässig sein soll, ohne das Unterstützungskassen zukommende Steuerprivileg zu gefährden.
V. i. s. d. P.: ANWALTSKANZLEI DR. ROSSKOPF RECHTSANWALTSGESELLSCHAFT MBH, vertr. d. d. GF Rechtsanwalt Dr. Ulrich Roßkopf, Berger Allee 1, 86609 Donauwörth, Tel.: 0906/7092391-0, Fax: 0906/7092391-9