Erfolg für unsere Mandanten
1. Geschwindigkeitsüberschreitung
Vor dem Amtsgericht Aalen musste sich am 25.01.2019 ein Geschäftsmann aus dem hiesigen Landkreis verantworten (Az. 12 OWi 45 Js 16268/18). Ihm war zum Vorwurf gemacht worden, auf der B29 bei Westhausen (Baden-Württemberg) außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Geschwindigkeit um 44 km/h überschritten zu haben. Der Bußgeldkatalog sieht dafür eine Geldbuße von € 160,00 und ein Regelfahrverbot von einem Monat vor. Gegen den so lautenden Bußgeldbescheid hatte der Betroffene Einspruch eingelegt. Im Rahmen der Hauptverhandlung konnte das Gericht davon überzeugt werden, dass im vorliegenden Fall vom Regelfahrverbot abzusehen sei. Der Betroffene hatte keine Eintragungen im Fahreignungsregister und konnte mit unserer Hilfe glaubhaft darstellen, die Geschwindigkeitsbeschränkung übersehen zu haben. Mit dem Wegfall des Fahrverbots - bei gleichzeitiger Erhöhung der Geldbuße - war unser Mandant sehr zufrieden. Er ist beruflich dringend auf den Führerschein angewiesen. Wir freuen uns über diesen Erfolg.
2. Schadensersatz
Am 30.01.2019 waren wir erfolgreich vor dem Amtsgericht Nördlingen für eine ortsansässige Unternehmerin tätig (Az. 3 C 789/18). Diese betreibt im Donauwörther Stadtgebiet ein Ladengeschäft. Im Juni 2018 erhielt unsere Auftraggeberin ungebetenen Besuch, welcher die Eingangstür - nach unserem Verständnis vorsätzlich - beschädigte. Da eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung keine Wirkung zeigte, titulierten wir die Ansprüche unserer Auftraggeberin im Wege eines gerichtlichen Vollstreckungsbescheides. Gegen diesen ließ die Schädigerin durch ihren zwischenzeitlich beauftragten Rechtsanwalt Einspruch einlegen. Zum Wohle unserer Auftraggeberin konnten wir in der mündlichen Verhandlung die Beklagte überzeugen, den Einspruch zurückzunehmen. Sie verpflichtete sich auch, sämtliche Kosten zu tragen.
3. Arbeitsrecht
Auch auf dem Gebiet des Arbeitsrechts, welches einen unserer Schwerpunkte darstellt, konnten wir aktuell für einen im öffentlichen Dienst tätigen Arbeitnehmer erfolgreich tätig sein. Diesem war vom Arbeitgeber, einer Gemeinde aus dem hiesigen Landkreis, zum Vorwurf gemacht worden, entgegen ausdrücklicher Weisung des Arbeitgebers Betriebsmittel für private Zwecke genutzt zu haben. Gegen die vom Arbeitgeber ausgesprochene verhaltensbedingte Kündigung haben wir vor dem Arbeitsgericht Augsburg Klage erhoben (Az. 10 Ca 1844/18). Der Arbeitgeber, der in der Güteverhandlung zunächst keiner vergleichsweisen Lösung zugänglich war, konnte im Kammertermin davon überzeugt werden, dass die von ihm ausgesprochene Kündigung auf tönernen Füßen stehe. Das Gericht folgte unsere Argumentation, dass mangels wirksamer Abmahnung kein Raum für eine verhaltensbedingte Kündigung bestehe. Der Einwand des Arbeitgebers, dass das Kündigungsschutzgesetz mangels Betriebsgröße keine Anwendung finde, wurde von uns erfolgreich infrage gestellt, weil der Arbeitgeber - insbesondere im Personalwesen - auf Personal der übergeordneten Verwaltungsgemeinschaft zurückgriff, welches er bei der Ermittlung seiner Betriebsgröße unberücksichtigt gelassen hatte. Am 31.01.2019 konnte ein Vergleich protokolliert werden, der unserem Mandanten nicht nur eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes analog §§ 9, 10 KSchG zusichert, sondern auch sicherstellt, dass durch den im Vergleichswege festgelegten Beendigungszeitpunkt die vereinbarte Betriebsrente gesichert ist.
4. Jugendstrafrecht
Am 31.01.2019 musste sich vor dem Amtsgericht Nördlingen/Jugendrichter unser heute 17-jähriger Mandant verantworten (Az. 8 Ds 402 Js 118984/18 jug). Der Tatvorwurf lautete auf vorsätzlich falsche Verdächtigung (§ 164 StGB). Was war geschehen? Der zum Tatzeitpunkt 16-Jährige machte am 04.03.2018 gemeinsam mit seinem Stiefvater einen Ausflug mit den Mopeds. Vater und Sohn befuhren einen geteerten, für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Feldweg von Schwenningen kommend Richtung Dettenhart. Auf Höhe eines Feldstadels kam dem vorausfahrenden Vater ein silberner Pkw entgegen. Der Pkw wich nach rechts aus und gewährte dem vorausfahrenden Vater die Vorfahrt. Nicht aber unserem nachfolgenden Mandanten. Diesen hatte der Fahrzeugführer offensichtlich übersehen und fuhr unter Ausnutzung der gesamten Wegbreite geradeaus auf diesen zu. Der Minderjährige konnte nur noch aufs Bankett ausweichen, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Er kam dabei zu Sturz, wobei er leicht verletzt wurde und das von ihm gesteuerte Kleinkraftrad beschädigt wurde.
Der Unfallverursacher kümmerte sich nicht um den Zusammenstoß, sondern entfernte sich vom Unfallort. Ein in der Nähe befindlicher Fußgänger, der den Unfall zwar nicht selbst gesehen hatte, wohl aber das silberne Fahrzeug, identifizierte den Fahrzeugführer als seinen Nachbarn. Im Rahmen seiner mehrere Wochen später erfolgten polizeilichen Vernehmung stellte der Zeuge seine Wahrnehmungen jedoch anders dar, als am Unfallort. Anders, als unmittelbar nach dem streitbefangenen Vorfall, erklärte er gegenüber der Polizei nunmehr, dass der silberne Pkw, der von seinem Nachbarn gesteuert wurde, erst an ihm vorbeigefahren sei, als der junge Mann bereits gestürzt war. Bei Zugrundelegung dieser Aussage konnte die Begegnung mit dem silbernen Pkw nicht unfallkausal für den Sturz unseres Mandanten sein. Die Staatsanwaltschaft Augsburg machte unserem Mandanten deshalb den Vorwurf, er habe sich den Unfallhergang, der im Übrigen auch von seinem Stiefvater bestätigt wurde, ausgedacht und den Führer des silbernen Pkws wider besseren Wissens beschuldigt.
Ein außergerichtliches Verwarnungsangebot bei der Verpflichtung zur Leistung von sozialen Hilfsdiensten haben wir abgelehnt. Zu Recht, wie nun das Amtsgericht Nördlingen am 31.01.2019 festgestellt hat. Nach durchgeführter Beweisaufnahme hat es unseren Mandanten freigesprochen. "Der Angeklagte macht nicht den Eindruck, als ob er uns mit einer Räuberpistole bedient hätte", so der Vorsitzende Richter. Auch hegte das Gericht keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Stiefvaters. Letztlich überzeugte das Gericht aber die Tatsache, dass die zum Unfallort hinzugerufene Polizei unmittelbar nach dem streitbefangenen Vorfall Fahrzeugspuren gesichert hat, welche eine Ausweichbewegung eines dem Stiefvater unseres Mandanten entgegen kommenden Fahrzeugs belegen.
Weshalb die Staatsanwaltschaft Augsburg angesichts dieser Sachlage ein Ermittlungsverfahren gegen unseren Mandanten eingeleitet hat, mag sich nicht erschließen. Der Freispruch rehabilitiert unseren Mandanten vollständig. Wir sind der Auffassung, dass es sich lohnt, seine Rechte wahrzunehmen und nicht von vornherein klein beizugeben. Wir freuen uns über diesen Erfolg.