Eilsache zieht sich wohl bis in die Ferien hinein
So hatten die Kläger in diesem Verfahren isoliert Ziff. 4.4 der Allgemeinverfügung des Landratsamts Donau-Ries vom 22.10.2020 angegriffen. Dort war geregelt, dass den Schulleitern der Schulen im Landkreis die Möglichkeit eröffnet werde, in den Wechsel von Präsenz- und Distanzunterricht überzugehen, wenn nach den örtlichen Gegebenheiten die neben der Maskenpflicht bestehende Abstandsregelung von 1,5 m nicht eingehalten werden könne. Die Einwände gegen diese Regelung betrafen sowohl die Verhältnismäßigkeit, als auch die Rechtsgrundlage. Zwischenzeitlich hat das Landratsamt Donau-Ries die Allgemeinverfügung vom 22.10.2020 mit Wirkung zum 26.10.2020 aufgehoben und durch eine neue Allgemeinverfügung vom selbigen Tage ersetzt.
In dieser neuen Allgemeinverfügung gibt es die angegriffene Regelung nicht mehr. „Dadurch ist das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage in der Hauptsache und den Eilantrag entfallen.“ so Rechtsanwalt Dr. Roßkopf. „Wir werden hier umgehend prozessual reagieren.“ Die Kläger werten den Entfall der Regelung als unmittelbare Reaktion auf die rechtlichen Bemühungen der Kläger. Auch wenn es nunmehr zu keiner Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg kommen könne, sei dies ein klarer Teilerfolg, den die Kläger für sich verbuchen können, so der Jurist.
Allerdings sei, so der Rechtsanwalt weiter, das eigentliche Problem damit noch nicht gelöst. So bestünde nach wie vor das Abstandsgebot von 1,5 m parallel zur Maskenpflicht. „Insoweit teilen wir die Auffassung des Landratsamts nicht, dass mit der Allgemeinverfügung lediglich die Anordnung der Staatsregierung wortgetreu umgesetzt worden wäre. Wir gehen nach wie vor von einer überschießenden Regelung aus. Bei dieser wurde nach unserem Dafürhalten das Gebot der Verhältnismäßigkeit nicht ausreichend beachtet.“
Auch wenn diese Frage nunmehr Gegenstand der noch anhängigen Verfahren beim Verwaltungsgericht ist, wird es möglicherweise nicht mehr zu einer Entscheidung über die laufenden Eilanträge kommen. Das Verwaltungsgericht hat zu erkennen gegeben, erst im Laufe der kommenden Woche zu entscheiden. Zu diesem Zeitpunkt könnte jedoch bereits die vom Landratsamt Donau-Ries angeforderte Klarstellung der Regierung von Schwaben vorliegen, ob vom strikten Abstandsgebot abgewichen werden könne. Würde die Regierung von Schwaben Ausnahmen zulassen und daraufhin das strikte Abstandsgebot gelockert werden, könnte auch in den laufenden Verfahren das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.
„Für die Schüler ist es irrelevant, ob eine zu weitgehende Regelung zurückgenommen wird, oder ob eine Ausnahme zugelassen wird. Das Ergebnis zählt,“ so Rechtsanwalt Dr. Ulrich Roßkopf.
Der Rechtsanwalt kündigt an, auch weiterhin die aktuellen Regelungen kritisch zu verfolgen. Das Wohl der Kinder im Landkreis Donau-Ries und der Eltern würden dazu verpflichten.